German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch - CK - Washington. Warum in Holland klagen, wenn's auch in
Amerika geht, dachte der Kläger in Lust v. Nederlandse Programma
Stichting , genau wie auch Deutsche, die sich bei Anwälten in den USA mit Klagen gegen deutsche privat- und öffentlichrechtliche
Körperschaften melden.
Die Rechtslage ist klar: Selbst wenn ein US-Gericht seine Gerichtsbarkeit ausüben dürfte, muss es das nicht. Es kann den Fal… mehr
